PSA-Test - auch weiterhin keine Standardleistung der GKV

Nach langer, kontroverser Diskussion zur Nutzenbewertung des PSA-Screenings in der urologischen Fachwelt, hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss entschieden.

Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist der Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) gefolgt und entschied am 17.12.2020 gegen die erstattbare PSA-Wert Bestimmung in der Prostatakarzinom-früherkennung. Auf Basis dieser Entscheidung wurde die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA nicht angepasst. Somit ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die jährliche Früherkennungsuntersuchung für Männer ab 45 Jahren unverändert ohne die abrechenbare Bestimmung des PSA-Wert enthalten. In diesem Setting kann jedoch die Messung das prostataspezifischen Antigens nach wie vor als eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten werden.

Der G-BA begründet seine Entscheidung damit, dass „der Hinweis auf einen Nutzen durch eine Verringerung der prostatakarzinomspezifischen Mortalität und der Diagnosen metastasierter Prostatakarzinome, den Beleg für einen Schaden durch Überdiagnosen sowie falsch-positive Screeningbefunde nicht aufwiegt“. Er schließt sich damit der Entscheidung und Begründung des IQWIG an: Die Früherkennung mittels PSA-Wert- Bestimmung würde vermehrt zu falsch-positiven Ergebnissen sowie Überdiagnosen führen. Insignifikante Karzinome kämen häufiger zur Entdeckung, die aufgrund des langsamen Wachstums bei älteren Männern jedoch nicht behandelt werden müssen. Einzelne Patienten profitieren zwar von einer frühzeitigen Entdeck-ung, jedoch sei die Nutzen-Schaden-Bilanz in der Gesamtpopulation ungünstig. Es wird empfohlen, die laufenden Studien zu diesen ergänzenden Maßnahmen ab-zuwarten, damit die Konsequenzen für ein populationsbasiertes Screening sicher abgeschätzt werden können.

Die Bewertung der routinemäßigen PSA-Wert Bestimmung bei der Früherkennung des Prostatakarzinoms stieß im Jahr 2018 die Patientenvertretung des G-BA an.
 

Fazit

Erstattungsfähig bleibt die Verlaufskontrolle mittels PSA-Wert bei Patienten mit be-kanntem Prostatakarzinom, sowie zur Abklärung eines auffälligen Tastbefundes der Prostata. Eine Anwendung der PSA-Wert Bestimmung in der Früherkennung ist weiterhin nicht in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie enthalten und somit nicht zu Lasten der GKV abrechenbar.

Zum G-BA Beschluss

Quelle

 https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119527/G-BA-entscheidet-gegen-PSA-Wert-Bestimmung-in-der-Prostatakrebsfrueherkennung?rt=6fdfcad947979566db3e80eb3ed3e77a; Stand: 07.01.2021.
1G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss: Tragende Gründe zum Beschluss zur Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Bewertung des Prostatakrebs-Screenings mittels Bestimmung des PSA vom 17.12.2020
2IQWiG - Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen: Prostatakrebsscreening mittels PSA-Test, Abschlussbericht S19-01, Version 1.1 vom 02.06.2020

Medizinisch‑wissenschaftlich verantwortlich:

Dr. med. Tobias Mudra

Medizinischer Fachreferent