Tipps für Versicherte
Was ist eine chronische Erkrankung? Ab wann bin ich zuzahlungsbefreit? Diese und andere Fragen beantworten wir Ihnen gern mit unseren "Tipps für Versicherte". Haben Sie darüber hinaus Fragen oder Hinweise, dann nutzen Sie bitte unser Kontaktangebot - wir freuen uns über Ihre Anregungen.
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Hier geht es zu unserem Kontaktformular.
» Apothekenpflichtige Arzneimittel
Apothekenpflichtige Arzneimittel sind Arzneimittel, die nur in der Apotheke abgegeben werden dürfen. Nach § 48 des deutschen Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) werden Medikamente dann als apothekenpflichtig (nicht-verschreibungspflichtig) eingeordnet, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit des Anwenders nicht gefährden, auch wenn sie ohne ärztliche Überwachung angewendet werden.
Apothekenpflichtige Arzneimittel sind mit Inkrafttreten des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetztes (kurz GMG) seit 2004 von der Erstattung durch die GKV ausgenommen, sofern sie nicht für Kinder (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) verordnet werden. Weitere Ausnahmen regelt die so genannte Ausnahmeliste.
» Arzneimittelbudget
Das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget wurde 1992 mit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes eingeführt. Es wird jährlich zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen als Obergrenze für Arznei-, Verband- und Heilmittel für eine Region vereinbart.
» Arzneimittelgesetz (AMG)
Das Arzneimittelgesetz ("Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln", zuletzt geändert durch die 14. AMG-Novelle vom 29. August 2005) regelt im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere bezüglich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit.
» Ausnahmeliste
Die Verordnung von apothekenpflichtigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Eine Krankheit gilt dann als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Die so genannte Ausnahmeliste führt die entsprechenden schwerwiegenden Erkrankungen und die zu ihrer Behandlung bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimittel auf, die ausnahmsweise erstattungsfähig sind.
» Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke (siehe chronische Erkrankungen), die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Behandlung sind, beträgt sie ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei jüngeren Versicherten wird die Ermäßigung der Belastungsgrenze ab 1. Januar 2008 von der Inanspruchnahme der Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen abhängig gemacht.
Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
» Chronische Erkrankungen (schwerwiegend)
Laut einem Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gelten für eine schwerwiegende chronische Erkrankung folgende Kriterien:
- Dauerbehandlung wegen derselben Erkrankung, ein Jahr lang mit mindestens zwei ärztlichen Behandlungen pro Quartal
und zusätzlich
- mindestens zwei vollstationäre Behandlungen wegen derselben Erkrankung in den letzten zwei Jahren
oder
- Grad der Behinderung (GdB) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 70; die selbe Erkrankung muss im Bescheid GdB oder MdE als Begründung aufgeführt sein.
oder
- Pflegestufe 2 oder 3.
*) Diese Definition steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Zustimmung durch die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.
» Elektronische Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte wurde im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, (kurz GMG) im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die bisherige Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern. Ziel ist es, damit die Kommunikation zwischen den an der Gesundheitsversorgung Beteiligten zu verbessern und zum Beispiel Labor- und Untersuchungsergebnisse oder Informationen zu Arzneimittelverordnungen einrichtungsübergreifend bereitzustellen. Nach einer Testphase in einzelnen Regionen soll die elektronische Gesundheitskarte bundesweit eingeführt werden.
» Fahrtkosten
Ihre Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten je Fahrt (abzüglich Zuzahlung) bei Leistungen, die stationär erbracht werden, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, bei anderen Fahrten, die eine besondere Betreuung des Versicherten erfordern oder bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.
Als Fahrtkosten werden anerkannt:
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
- bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der für Krankentransporte berechnungsfähige Betrag,
- bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der für Krankentransporte berechnungsfähige Betrag,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für jeden gefahrenen Kilometer den nach Bundesreisekostengesetz festgesetzten Höchstbetrag, höchsten jedoch die Kosten, die bei oben genannten Transportmitteln entstanden wären.
» Freie Arztwahl
Das Recht der freien Arztwahl ist im SGB V verbrieft. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren oder ermächtigten und anderen zur ambulanten Versorgung zugelassenen Ärzten und Einrichtungen frei wählen. Sofern Sie als Versicherter ohne zwingenden Grund einen anderen als den nächstgelegenen Vertragsarzt wählen, haben Sie die Mehrkosten selbst zu übernehmen. Als Versicherter wählen Sie Ihren Hausarzt. Der behandelnde Arzt soll während eines Quartals nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden.
» Festbetrag
Der Festbetrag legt die Erstattungsobergrenze für ein Arzneimittel fest, bis zu der die GKV (Verweis GKV) das Medikament erstatten muss. Verordnet Ihnen Ihr Arzt ein Arzneimittel, für das es einen Festbetrag gibt und das über dieser Erstattungsobergrenze liegt, so muss er Sie darüber aufklären. Den Differenzbetrag, der sich in diesem Fall zwischen tatsächlichem Preis und Festbetrag ergibt, müssen Sie als Versicherter selbst zahlen.
» Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung eine Säule des deutschen Sozialversicherungssystems. Träger der GKV sind Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie landwirtschaftliche Krankenkassen, die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft. Für Versicherte, deren Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, besteht Versicherungspflicht. Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert.
» Grünes Rezept
Das Grüne Rezept dient der Empfehlung bzw. Verordnung von Arzneimitteln, die von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Der Arzt nutzt das Grüne Rezept, um Ihnen Arzneimittel zu verordnen, die - auch wenn sie nicht erstattet werden - aus ärztlichen Sicht sinnvoll und notwendig sind. Die Kosten des so verordneten Arzneimittels müssen Sie als Versicherter selbst tragen, dafür entfällt aber die sonst übliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro.
Sie können das Grüne Rezept auch dazu nutzen, um bei der Einkommens-Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung im Sinne der Abgabenordnung nachzuweisen.
Das Grüne Rezept wurde gemeinsam von der Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und Pharmaverbänden entwickelt.
» Hausarztzentrierte Versorgung
Sie können sich als Versicherter gegenüber Ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur nach Überweisung eines Hausarztes, mit dem Ihre Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat, in Anspruch zu nehmen. Sie sind dann mindestens ein Jahr lang an diese Verpflichtung gebunden und können den gewählten Hausarzt nur bei wichtigem Grund wechseln.
Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung, Verträge mit besonders qualifizierten Hausärzten abzuschließen.
» Importarzneimittel
Aufgrund des freien Warenverkehrs werden Arzneimittel in der EU frei gehandelt. Arzneimittelimporteure kaufen Arzneimittel dort ein, wo sie aufgrund der Preisbestimmungen besonders günstig verfügbar sind, und verkaufen diese dann in Märkten mit höherem Preisniveau. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Arzneimittel im jeweiligen Markt zugelassen ist. Man unterscheidet Parallel- und Reimporte.
Deutsche Apotheken sind verpflichtet, zum Zwecke der Kostenersparnis einen bestimmten Teil der Verordnungen und Rezepte mit Importarzneimitteln zu bedienen.
» Integrierte Versorgung
Die Integrierte Versorgung beschreibt die verschiedenen Leistungssektoren, übergreifende oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung der Versicherten. Verträge der integrierten Versorgung können geschlossen werden zwischen Krankenkassen einerseits sowie Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Trägern von Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen oder deren Gemeinschaften andererseits. Der Gesetzgeber hat zur Förderung der integrierten Versorgungsformen mit den jüngsten Gesundheitsreformen Regelungen zur Vertragsgestaltung und Anschubfinanzierung verabschiedet.
» Kassenärztliche Vereinigungen
Kassenärztliche Vereinigungen sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die in der Regel auf Bundeslandebene agieren. Den Kassenärztlichen Vereinigungen gehören alle Vertragsärzte der jeweiligen Region an. Die Kassenärztliche Vereinigung vertritt die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen und überwacht die Einhaltung der Pflichten der Vertragsärzte. Sie ist außerdem für die Sicherstellung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung zuständig.
» Kostenerstattung
Im Unterschied zum Prinzip der Sachleistung werden im Falle der Kostenerstattung die Kosten einer Untersuchung bzw. Behandlung dem Patienten in Rechnung gestellt und von ihm vorfinanziert. Dem Patienten werden die Kosten anschließend gegen Vorlage der Rechnung – je nach Tarif ganz oder teilweise – von seiner Krankenkasse erstattet. Das Prinzip der Kostenerstattung findet vor allem innerhalb der Privaten Krankenversicherung Anwendung.
» Lifestyle-Medikamente
Die Bezeichnung Lifestyle-Arzneimittel beschreibt Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist. Sie sind in der Regel von der Erstattung durch die GKV ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichtes oder zur Förderung des Haarwuchses dienen.
» Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Krankenkassen haben in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung dies erfordern, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder an der Notwendigkeit einer Leistung bestehen und in bestimmten Fällen auch vor Bewilligung von Leistungen eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Die Ärzte des medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie dürfen nicht in die ärztliche Behandlung eingreifen.
» Praxisgebühr
Als gesetzlich versicherte Patientin oder Patient bezahlen Sie eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes. Dabei ist es gleich, ob es sich um einen Hausarzt oder Facharzt handelt. Wenn Sie sich vom erstbehandelnden Arzt eine Überweisung für weitere Ärzte ausstellen lassen, brauchen Sie die Praxisgebühr in diesem Quartal nicht noch einmal zu bezahlen. Beim Zahnarzt müssen Sie eine separate Praxisgebühr zahlen. Die Praxisgebühr gilt auch für Notfälle, begrenzt auf einmal im Quartal.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Praxisgebühr befreit. Außerdem müssen Sie auch bei Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen keine Praxisgebühr zahlen. Dazu gehören Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, der Gesundheitscheck ab dem 35. Lebensjahr (alle zwei Jahre), Schutzimpfungen sowie die jährlichen Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.
» Rabattverträge (Patienten)
Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2003 für gesetzliche Krankenkassen die Möglichkeit geschaffen, mit pharmazeutischen Unternehmen Rabatte für die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Arzneimittel zu vereinbaren. Ziel ist es, damit Arzneimittelkosten zu sparen. Mit zusätzlichen Regelungen wurden Apotheken dazu verpflichtet, bevorzugt Rabattprodukte abzugeben, sofern der Arzt dies nicht ausdrücklich bei seiner Verordnung ausschließt.
Für Sie als Patient bedeutet das: Wenn Ihnen Ihr Arzt ein generisches Arzneimittel verordnet hat, ohne den Austausch des Medikamentes durch den Apotheker auf dem Rezept auszuschließen, muss Ihnen der Apotheker ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff abgeben, für das ein Rabattvertrag mit einer Krankenkasse existiert. Wenn Ihr Arzt allerdings ein Arzneimittel verordnet, für das es bereits einen Rabattvertrag gibt, muss und wird der Apotheker dieses Arzneimittel abgeben.
Unser Unternehmen hat deshalb für fast alle Generika des Sortimentes, Rabattvereinbarungen mit einer Reihe von Krankenkassen geschlossen. Damit ist es weiterhin möglich, dass Sie in der Apotheke bei Verordnung eines APOGEPHA-Produktes auch dieses erhalten. Der Apotheker ist so nicht verpflichtet, gegen ein anderes Produkt auszutauschen und Sie erhalten weiter Ihr gewohntes Medikament.
Hier kommen Sie zur aktuellen Übersicht der Rabattvereinbarungen unseres Unternehmens.
» Sachleistungsprinzip
Im Unterschied zum Kostenerstattungsprinzip erhalten die Versicherten beim Sachleistungsprinzip die erforderlichen medizinischen Leistungen als Sachleistung, ohne dafür in Vorleistung treten zu müssen. Die Leistungen werden von den Erbringern, das sind z. B. Ärzte oder Apotheken, gegenüber der Krankenkasse abgerechnet, hierzu schließen die Kassen mit den Leistungserbringern Verträge.
» Selbstverwaltung
Die gemeinsame Selbstverwaltung ist die eigenverantwortliche Verwaltung der Ärzte und Krankenkassen. Sie regelt die Beziehungen und die Zusammenarbeit der Leistungserbringer sowie die Umsetzung gesetzlicher Normen. Im deutschen Gesundheitssystem kommt der gemeinsamen Selbstverwaltung eine große Bedeutung zu.
» Solidaritätsprinzip
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland gehorcht dem Solidarprinzip. Das heißt, die Beiträge, die die Versicherten in der GKV leisten, richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Versicherten. Jedes Mitglied zahlt unabhängig von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand einen prozentual gleichen Beitrag von seinem Bruttoeinkommen. Besser Verdienende zahlen absolut mehr ein als gering Verdienende und stützen damit die Solidargemeinschaft. Alle Versicherten haben unabhängig von der Höhe ihrer Beitragszahlungen Anspruch auf gleiche medizinische Leistungen. Einzige Ausnahme bilden Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Krankengeld.
» Versichertenkarte
Die Versichertenkarte enthält Angaben zum Versicherten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie zu dessen Status, zum Beispiel Mitglied oder Familienangehöriger. Krankheitsbezogene Daten werden nicht auf der Karte gespeichert. Mit Vorlage der Versichertenkarte dokumentieren Sie gegenüber dem Arzt und anderen Leistungserbringern Ihren Anspruch auf medizinische Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenversichertenkarte ist deshalb vor Beginn einer Behandlung vorzulegen. Nur in dringenden Fällen darf die Krankenversichertenkarte nachgereicht werden.
» Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung abgegeben werden (§ 48 Arzneimittelgesetz). Die Abgabe darf nur durch eine Apotheke erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist, richtet sich nach dessen Wirkung, Art und Umfang der Nebenwirkungen sowie den Risiken, die bei nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch auftreten können.
» Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, ab welchem Jahresbruttoentgelt Beitragsfreiheit besteht. Sie liegt bei 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, aktuell bei 43.200 Euro pro Jahr (3.600 Euro pro Monat). Angestellte Versicherte, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (Freiwillig Versicherte) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern. Voraussetzung für den Wechsel in die PKV ist, dass das jährliche Bruttoeinkommen der letzten drei Jahre bei mindestens 48.150 Euro lag.
» Wahltarife
Gesetzliche Krankenkassen können ihren Versicherten Wahltarife anbieten. Mögliche Wahltarife sind:
- die Einführung eines Selbstbehaltes, das heißt, die Mitglieder übernehmen einen Teil der durch die Krankenkasse zu tragenden Kostens selbst (Selbstbehalt).
- die Zahlung von Prämien, zum Beispiel an Versicherte, wenn sie und ihre mitversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der Kasse in Anspruch genommen haben; die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten.
- die Nutzung der Kostenerstattung; dabei kann die Kasse die Kostenerstattung variieren und spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.
- die Kostenübernahme für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (homöopathische, phytotherapeutische und anthroposophische Arzneimittel), die sonst von der Erstattung ausgeschlossen sind; die Kasse kann hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.
Die Mindestbindungsfrist für diese Wahltarife beträgt drei Jahre. Die Satzung der Krankenkasse hat Sonderkündigungsrechte in besonderen Härtefällen vorzusehen.
Darüber hinaus sind gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen (u. a. Modellvorhaben, Hausarztzentrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, Integrierte Versorgung) teilnehmen, gesonderte Tarife anzubieten. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder eine Zuzahlungsermäßigung vorsehen.
» Zuzahlungen
Zuzahlungen sind von gesetzlich Versicherten grundsätzlich für alle verordneten Mittel (Arznei- und Verbandmittel) zu leisten. Sie betragen zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Bei stationären Maßnahmen, z. B. Krankenhausaufenthalt, sind je Kalendertag zehn Euro zu zahlen.
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung. Alle geleisteten Zuzahlungen sind zu quittieren. Zuzahlungen sind nur so lang zu zahlen, bis die Belastungsgrenze des Versicherten erreicht ist.
Tel: 0351/33 63-3 | Fax: 0351/33 63-4 40 | E-Mail: info@apogepha.de | Internet: www.apogepha.de