Rabattverträge

Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2003 für gesetzliche Krankenkassen die Möglichkeit geschaffen, mit pharmazeutischen Unternehmen Rabatte für die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Arzneimittel zu vereinbaren. Ziel ist es, damit Arzneimittelkosten zu sparen. Mit zusätzlichen Regelungen wurden Apotheken dazu verpflichtet, bevorzugt Rabattprodukte abzugeben, sofern der Arzt dies nicht ausdrücklich bei seiner Verordnung ausschließt.

Für Sie als Patient bedeutet das: Wenn Ihnen Ihr Arzt ein generisches Arzneimittel verordnet hat, ohne den Austausch des Medikamentes durch den Apotheker auf dem Rezept auszuschließen, muss Ihnen der Apotheker ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff abgeben, für das ein Rabattvertrag mit Ihrer Krankenkasse existiert. Wenn Ihr Arzt allerdings ein Arzneimittel verordnet, für das es bereits einen Rabattvertrag gibt, muss und wird der Apotheker dieses Arzneimittel abgeben.

Unser Unternehmen hat deshalb für fast alle Generika des Sortimentes, Rabattvereinbarungen mit einer Reihe von Krankenkassen geschlossen, Weitere werden folgen. Damit ist es möglich, dass Sie in der Apotheke bei Verordnung eines APOGEPHA-Produktes auch dieses erhalten. Der Apotheker ist so nicht verpflichtet, gegen ein anderes Produkt auszutauschen und Sie erhalten weiter Ihr gewohntes Medikament.

Hier kommen Sie zur aktuellen Übersicht der Rabattvereinbarungen unseres Unternehmens.

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